Wahlberechtigt sind alle leitenden Angestellten des Betriebs.[1] Ob sie für die Durchführung der Wahlen als leitende Angestellte gelten, ist dem besonderen Zuordnungsverfahren der Wahlvorstände zu entnehmen.

Wählbar sind alle leitenden Angestellten, die 6 Monate dem Betrieb oder Unternehmen angehören. Eine vorherige 6-monatige Tätigkeit als leitender Angestellter wird nicht vorausgesetzt. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind diejenigen leitenden Angestellten, die der Arbeitgeber aufgrund eines allgemeinen Auftrags zu Verhandlungspartnern des Sprecherausschusses bestellt hat oder die dem Unternehmensvorstand unmittelbar unterstellt und zur Ausübung der Prokura für den gesamten Geschäftsbereich ermächtigt sind.[2]

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