(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeichnis über
1. |
die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben; |
2. |
die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehenden Beratungsstellen. |
(2) Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
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