BMF, Schreiben v. 01.03.1990, IV B 6 - S 2343 - 21/90, BStBl 1990 I S. 140
Nach dem Ergebnis einer Besprechung mit den obersten Finanzbehörden gilt ab 1.1.1990 folgendes:
1. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit im Sinne des § 3 b EStG sind Lohnzuschläge, die für die Arbeit in den nach § 3 b EStG begünstigten Zeiten gezahlt werden. Auf die Bezeichnung der Lohnzuschläge kommt es für die Anwendung des § 3 b EStG nicht an. Zuschläge wegen Mehrarbeit oder wegen anderer als durch die Arbeitszeit bedingten Erschwernisse oder Zulagen, die lediglich nach bestimmten Zeiträumen bemessen werden, sind keine begünstigten Lohnzuschläge.
Beispiel:
Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer für die Arbeit in der Zeit von 18.00 bis 22.00 Uhr einen Spätarbeitszuschlag und für die in der Zeit von 19.00 bis 21.00 Uhr verrichteten Arbeiten eine Gefahrenzulage. Der für die Zeit von 20.00 bis 22.00 Uhr gezahlte Spätarbeitszuschlag ist ein nach § 3 b EStG begünstigter Zuschlag für Nachtarbeit. Die Gefahrenzulage wird nicht für die Arbeit zu einer bestimmten Zeit gezahlt und ist deshalb auch insoweit kein Nachtarbeitszuschlag im Sinne des § 3 b EStG, als sie für die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 21.00 Uhr gezahlt wird.
2. Soweit Lohnzuschläge im Sinne der Nummer 1 Satz 1 vorliegen, gehören sie unabhängig von ihrer Bezeichnung nicht zum Grundlohn Abschnitt 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c LStR 1990). Das gilt auch für den Teil dieser Zuschläge, der wegen Überschreitens der in § 3 b EStG genannten Zuschlagsätze steuerpflichtig ist.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer erhält für die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr einen Nachtarbeitszuschlag, der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 EStG nur zum Teil steuerfrei ist. Gleichwohl bleibt der Nachtarbeitszuschlag in voller Höhe bei der Grundlohnermittlung unberücksichtigt.
3. Lohnzuschläge für Zeiten, die nicht nach § 3 b EStG begünstigt sind, gehören unabhängig von ihrer Bezeichnung zum Grundlohn. Das gilt auch in den Fällen, in denen diese Lohnzuschläge nachAbschnitt 30 Abs. 9 Satz 4 LStR 1990 durch § 52 Abs. 3 EStG begünstigt werden.
Beispiel:
Aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung erhält ein Arbeitnehmer Nachtarbeitszuschläge für die Zeit von 18.00 bis 6.00 Uhr. Der für die Arbeit in der Zeit von 18.00 bis 20.00 Uhr gezahlte Zuschlag ist kein nach § 3 b EStG begünstigter Zuschlag. Er gehört deshalb trotz seiner Bezeichnung als Nachtarbeitszuschlag zum Grundlohn.
4. Soweit bisher die Hinzurechnung der Zeitzuschläge im Sinne der Nummer 3 zum Grundlohn unterblieben ist und sich dies zugunsten des Arbeitnehmers ausgewirkt hat, wird auf eine Nachforderung der Lohnsteuer verzichtet.
Anmerkung:
Das obige BMF-Schreiben setzt die letztmals durch das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 22.12.1989 (BStBl 1989 I S. 505) geänderte Vorschrift des § 3 b EStG sowie die Folgeänderungen inAbschn. 30 LStR 1990 praktisch um.
Normenkette
EStG § 3b
Fundstellen
BStBl I, 1990, 140