Ab 1.1.1995 ist die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland vom 18.8.1995 (BStBl 1995 I S. 416) zu beachten.
Nach der Verordnung sind die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13.4.1962 (BGBl 1969 I S. 1301) im Ausland gegründeten Schulen aufgrund der Vorschriften des Status des Lehrerpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung gezahlt werden, von der Einkommensteuer befreit.
Die vorgenannten Zulagen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Die Zulagen sind im ausländischen europäischer Staat ebenfalls aufgrund des jeweiligen Abkommens zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schulen und dem ausländischen europäischen Staat steuerfrei. Sie unterliegen damit auch im ausländischen Staat keiner nationalen Steuer. Da diese Zulagen auch nicht im ausländischen europäischen Staat besteuert werden, sind sie auch nicht bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG einzubeziehen. Entsprechend sind die Zulagen bei der Feststellung der Höhe der Einkünfte, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen, nicht zu berücksichtigen.
Für das Personal der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München gilt aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 26.8.1998, BGBl 1998 II S. 2060 zu dem Abkommen vom 16.12.1993 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Rat der Europäischen Schulen folgendes:
„Artikel 6:
(1) Die beiden Zulagen, die der Oberste Rat der Europäischen Schulen den Direktoren und Lehrern der Schulen aufgrund der Vorschriften des Statuts des Lehrpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils geltenden Fassung zahlt, sind von dem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit.
(2) Die Gehälter und ähnlichen Bezüge, die ein anderes im Obersten Rat vertretenes Satzungsmitglied den von ihm an die Schulen entsandten Lehrkräften einschließlich des Direktors für ihre Tätigkeit an diesen Schulen zahlt, sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit von dem auf sie entfallenden Teil der Einkommensteuer befreit, wenn der entsendende Mitgliedstaat sie seinen Steuern unterwirft.”
Ein Progressionsvorbehalt kommt für vorgenannte Bezüge im Sinn des Art. 6 Abs. 1 nicht in Betracht. Denn ein solcher ist im Abkommen nicht vorgesehen.
Diese Regelung löst die im wesentlichen gleichlautende VO über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen betreffend die Europäischen Schulen vom 12.8.1985, BGBl 1985 II S. 999 ab.