OFD Berlin, Verfügung v. 9.5.2000, St 179 - S 2269 - 1/90

Ab 1.1.1995 ist die Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Direktoren und Lehrer bei den Europäischen Schulen im Ausland vom 18.8.1995 (BStBl 1995 I S. 416) zu beachten.

Nach der Verordnung sind die Zulagen, die den Direktoren und Lehrern der in Anwendung des Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen vom 13.4.1962 (BGBl 1969 I S. 1301) im Ausland gegründeten Schulen aufgrund der Vorschriften des Status des Lehrerpersonals der Europäischen Schulen in der jeweils gültigen Fassung gezahlt werden, von der Einkommensteuer befreit. Die vorgenannten Zulagen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 15.12.1999, I R 80/98, BFH/NV 2000 S. 832)

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nr. 3

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