(1) 1Ein Letztverbraucher, der über eine Netzentnahmestelle, an der die Netzentnahme nicht über ein standardisiertes Lastprofil bilanziert wird, mit Strom beliefert wird, kann bei der Prüfbehörde einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags stellen, wenn
1. |
er nachweist, dass er für einen Zeitraum im Kalenderjahr 2021
a) |
Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, oder Mittel aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" durch ein Land erhalten hat, oder, |
b) |
Versicherungsleistungen erhalten hat, die einem Erhalt von Mitteln aus dem Fonds "Aufbauhilfe 2021" nach Buchstabe a entgegenstehen, |
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2. |
er nachweist, dass die Strommenge, die durch den zuständigen Messstellenbetreiber an seinen Netzentnahmestellen für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 gemessen wurde, um jeweils mindestens 40 Prozent niedriger war, als die Strommenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2019 gemessen wurde, |
4. |
sein zusätzlicher Entlastungsbetrag nach Absatz 2 den Betrag von 1 000 Euro überschreitet und |
5. |
im Rahmen der Gewährung des zusätzlichen Entlastungsbetrages die Vorgaben der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B1) in der zum Zeitpunkt der Antragsstellung jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. |
2Der Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 hat bei Antragstellung durch Vorlage eines bestandskräftigen Bescheides der zuständigen Landesbehörde bei der Prüfbehörde zu erfolgen. 3Soweit der Bescheid noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, genügt die Vorlage des Bescheides.
(2) 1Der zusätzliche Entlastungsbetrag nach Absatz 1 ergibt sich als Produkt aus der originären Entlastungssumme nach Satz 2, der Höhe des Ausgleichfaktors nach Satz 3 und dem Anpassungsfaktor nach Satz 4. 2Die originäre Entlastungssumme ist die Summe der dem Letztverbraucher bis zum Ablauf des 31. August 2023 durch den Lieferanten an allen seinen Netzentnahmestellen nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge. 3Der Ausgleichfaktor beträgt 1,5. 4Der Anpassungsfaktor entspricht der Differenz, die sich rechnerisch ergibt, wenn die an allen Netzentnahmestellen des Letztverbrauchers gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2019 durch die an allen Netzentnahmestellen gemessene Strommenge im Kalenderjahr 2021 dividiert wird und sodann von dem sich hieraus ergebenden Quotienten der Wert 1 abgezogen wird.
(3) 1Der Antrag auf Erstattung eines zusätzlichen Entlastungsbetrags kann ab dem 1. September 2023 bis zum Ablauf des 30. September 2023 bei der Prüfbehörde gestellt werden. 2Die Prüfbehörde prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berechnet die Höhe des Anspruches auf einen zusätzlichen Entlastungsbetrag nach Absatz 2 und setzt den Anspruch fest. 3Die Prüfbehörde übermittelt dem Antragsteller unverzüglich, jedoch spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, das Ergebnis der Prüfung.
(4) Der Antrag nach Absatz 1 muss die Nachweise nach Absatz 1 Satz 2 und 3 enthalten und im Antrag sind insbesondere folgende Angaben zu machen:
1. |
die IBAN eines auf den Namen des Antragstellers laufenden Zahlungskontos bei einem Kreditinstitut mit Sitz und Niederlassung in Deutschland, |
2. |
die Höhe der originären Entlastungssumme nach Absatz 2 Satz 3, |
3. |
die Höhe des beantragten zusätzlichen Entlastungsbetrages nach Absatz 3, |
4. |
die Höhe der jeweiligen Strommengen in den Jahren 2021 und 2019 nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, |
5. |
alle erhaltenen Rechnungen für Strom im Entlastungszeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2023 sowie in den Jahren 2021 und 2019, |
6. |
die Erklärung, dass die vorgelegten Rechnungen nach Nummer 5 vollständig sind, |