Die Rehabilitationseinrichtung oder der behandelnde Arzt beurteilt, ob eine stufenweise Wiedereingliederung notwendig ist und leitet diese ein. Dazu ist Einvernehmen mit dem Arbeitgeber und dem Versicherten herzustellen, die der Maßnahme zuzustimmen haben. Alternativ dazu kann die Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach der Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung beim Rentenversicherungsträger anregen.

Bedarf es längerer Zeit, die Zuständigkeit der Kranken- oder Rentenversicherung zu klären, erhält der Versicherte von der Krankenkasse einen Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes.

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