Kurzbeschreibung
Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung eines betrieblichen Systems der Suchtmittelprävention.
Vorbemerkung
Wesentliches Merkmal erfolgreicher betrieblicher Suchtmittelpräventionsprogramme sind frühzeitige, passgenaue Angebote, die das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen wahren. Dies gelingt in der Regel nur unter Einbeziehung eines multiperspektivischen Teams. Um passgenaue Hilfen anzubieten, beschränkt sich diese Betriebsvereinbarung maßgeblich auf stoffgebundene Abhängigkeit. Stoffungebundene Abhängigkeiten (Spielsucht etc.) sollten eine eigene Betrachtung erfahren, um ihnen adäquat und erfolgreich zu begegnen.
Betriebliche Suchtmittelprävention berührt mehrere Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in unterschiedlicher Intensität. In der Regel empfiehlt sich allein aus Gründen der Akzeptanz in der Belegschaft die transparente Vereinbarung eines Gesamtkonzepts, insbesondere der Interventionsschritte, die als letzte Maßnahme noch Kündigungen vermeiden können.
Als Maßnahme des Gesundheitsschutzes unterliegt die grundsätzliche Entscheidung, sich der betrieblichen Suchtmittelabhängigkeit zu widmen, dann der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, wenn diese auf Ursachen in der Betriebsorganisation (Arbeitsüberlastung, Mobbing etc.) zumindest auch zurückzuführen sind. Die strukturelle Ausgestaltung der betrieblichen Suchtmittelprävention ist hiervon umfangreich erfasst.
Die Verwendung von IT-Tools im Personalmanagement für Zwecke der betrieblichen Suchtmittelprävention ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Anordnung verbindlicher Verhaltensvorschriften entweder an Mitarbeiter unmittelbar (Meldepflichten, Alkohol- und Rauchverbote, Cannabis-Konsum sowie der weitere Umgang und Konsum legaler Drogen im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit) sowie über Vorgesetzte an Mitarbeiter mittels Leitlinien, Verhaltensstandards und Wertekanons, die diese Mitarbeitern gegenüber im Umgang mit Suchtmittelgebrauch vorleben müssen, sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG als Ordnungsverhalten der erzwingbaren Mitbestimmung unterstellt.
Als Instrument der Personalentwicklung sind die auf die Erhaltung der Arbeitskraft gerichteten Bestandteile einer betrieblichen Suchtmittelprävention nach § 92 Abs. 2 BetrVG mit dem Betriebsrat beratungspflichtig.
Die Qualifizierung von Vorgesetzten im Umgang mit Anzeichen für einen schädlichen Suchtmittelgebrauch und die Sensibilisierung von Mitarbeitern für betriebsorganisatorische Risikofaktoren, die zu einem eigenen schädlichen Suchtmittelgebrauch führen können, sind beratungspflichtig als Maßnahmen der betrieblichen Bildung nach § 98 BetrVG. Je nach konkretem Schwerpunkt der Schulung kann es sich auch um eine Maßnahme der Berufsbildung nach § 96 BetrVG handeln, für die eine Einigungsstelle angerufen werden kann.
Weitere Unterrichtungsrechte des Betriebsrats bestehen u.a. nach § 81 BetrVG unmittelbar gegenüber dem Mitarbeiter, auf strukturelle Risiken der Tätigkeit hinzuweisen.
Die Frage, welche Ebene der betrieblichen Interessenvertretung zuständig ist, ist – theoretisch – für jedes Mitbestimmungsrecht einzeln zu ermitteln. Weil dies wenig praktikabel ist, werden konzern- oder unternehmensweite Suchtmittelpräventionskonzepte meist mit dem Gremium der höchsten Ebene abgeschlossen. Zusätzlich beschließen die lokalen Betriebsräte (und die Gesamtbetriebsräte) die Ausübung ihrer Mitbestimmungsrechte an die jeweils nächsthöhere Ebene zu delegieren. Die Verhandlung der BV erfolgt sodann zumeist entweder durch das höchste Gremium (Konzernbetriebsrat) oder durch eine Arbeitsgruppe, die sich aus Betriebsräten der unterschiedlichen Gremien zusammensetzt.
Betriebsvereinbarung zur Suchtmittelprävention
Zwischen
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[Name und Adresse],
vertreten durch
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[Name des Vertretungsberechtigten]
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und
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[Name und Adresse des Betriebsrats],
vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
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[Name]
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung eines betrieblichen Systems der Suchmittelprävention getroffen:
Präambel
Suchtprävention wird als Teil des betrieblichen Gesundheitsmanagements des Arbeitgebers sowie als Beitrag zur Verbesserung und der Gewährleistung der Arbeitssicherheit sowie der Gesundheitsförderung verstanden. Die Vorbeugung gegen Gefährdungen und die sachgerechte Hilfe zur konstruktiven Lösung von Suchtproblemen sind zentrale Ziele dieser Vereinbarung. Umfassende Aufklärung, sowie frühzeitige und konsequente Intervention bei Auffälligkeiten gehören zu den wirksamsten Maßnahmen zur Vorbeugung von Suchtproblemen am Arbeitsplatz. Doch entwickeln sich Abhängigkeitserkrankungen meist allmählich und werden von den Betroffenen und ihrem Umfeld oft erst wahrgenommen, wenn bereit...