Informationen über diesen Tarifvertrag
TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Baden-Württemberg, 27.05.1998 (AVE-Anfang: 01.08.1998; AVE-Ende: 31.05.1999)
Nummer: 21401.195
Klassifizierung: TV für Auszubildende
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 27. Mai 1998
Vorgänger: 21401.186
Nachfolger: 21401.206
AVE
AVE Anfang 01. August 1998
AVE Ende 31. Mai 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 196 vom 20. Oktober 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 21. September 1998
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
Tarifvertrag für Auszubildende vom 27. Mai 1998 |
für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg,
mit Wirkung
zu Buchstabe b. vom 1. August 1998
mit der weiter unter stehenden Einschränkung für den Bereich des Landes Baden-Württemberg für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Lohntarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Tarifvertrag für Auszubildende
für das Friseurhandwerk in
Baden-Württemberg
vom 27. Mai 1998
Zwischen
dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Baden-Württemberg, (LIV)
Sitz Stuttgart,
Gerberstr. 26, 70178 Stuttgart
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
Bezirk Baden-Württemberg, (ÖTV)
Sitz Stuttgart,
Calwer Str. 34, 70173 Stuttgart
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. |
Räumlich: für das Bundesland Baden-Württemberg |
2. |
Fachlich: für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung |
3. |
Persönlich: für alle Auszubildenden, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt sind. |
§ 2 Ausbildungsvergütung
1. |
Ausbildungsjahr |
640,- DM |
2. |
Ausbildungsjahr |
670,- DM |
3. |
Ausbildungsjahr |
860,- DM |
Für neue Lehrverträge gelten diese Summen schon ab Eintrittsdatum. Die Ausbildungsvergütungen gelten brutto und monatlich, ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter.
Sie gelten auch für Lehrverträge, weiche mit bisherigen Ausbildungsvergütungen abgeschlossen wurden.
§ 3 Besitzstandswahrung
Durch Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für Auszubildende werden bestehende, für den einzelnen Auszubildenden günstigere Vereinbarungen nicht berührt.
§ 4 Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1998 in Kraft.
Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Monatsende in schriftlicher Form gekündigt werden. Erstmals zum 31. Juli 1999.
§ 5 Ausschlußfristen
Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.