Informationen über diesen Tarifvertrag
TV für Auszubildende, Friseurhandwerk, Baden-Württemberg, 21.04.1997 (AVE-Anfang: 01.08.1997; AVE-Ende: 31.07.1998)
Nummer: 21401.186
Klassifizierung: TV für Auszubildende
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Baden-Württemberg
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 21. April 1997
Vorgänger: 21401.172
Nachfolger: 21401.195
AVE
AVE Anfang 01. August 1997
AVE Ende 31. Juli 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 218 vom 21. November 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 30. Oktober 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Baden-Württemberg die nachstehend aufgeführten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Tarifvertrag für Auszubildende vom 21. April 1997 |
für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg,
jeweils ab Gültigkeit, für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:
Soweit Bestimmungen des Entgelttarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Sozialministerium Baden-Württemberg
Tarifvertrag für Auszubildende für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg
vom 21. April 1997
Zwischen
dem Landesinnungsverband Friseurhandwerk Baden-Württemberg (LIV), Sitz Stuttgart,
Gerberstraße 26, 70178 Stuttgart
einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirk Baden-Württemberg (ÖTV), Sitz Stuttgart,
Calwer Straße 34, 70173 Stuttgart
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
- Räumlich: Für das Bundesland Baden-Württemberg.
- Fachlich: Für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung.
- Persönlich: Für Auszubildende, die mit friseurhandwerklichen Arbeiten beschäftigt sind.
§ 2 Ausbildungsvergütungen
1. Ausbildungsjahr: DM 530,–
2. Ausbildungsjahr: DM 610,–
3. Ausbildungsjahr: DM 840,–
Für neue Lehrverträge gelten diese Summen schon ab Eintrittsdatum. Die Ausbildungsvergütungen gelten brutto und monatlich, ohne Rücksicht auf das Eintrittsalter. Sie gelten auch für Lehrverträge, welche mit bisherigen Ausbildungsvergütungen abgeschlossen wurden.
§ 3 Besitzstandswahrung
Durch Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für Auszubildende werden bestehende, für den einzelnen Auszubildenden günstigere Vereinbarungen nicht berührt.
§ 4 Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Er kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Monatsende in schriftlicher Form gekündigt werden. Erstmals zum 31. Juli 1998.
§ 5 Ausschlußfristen
Alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.