Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Inflationsausgleichsprämie, Baugewerbe, Bundesrepublik, 30.01.2023 (AVE-Anfang: 07.03.2023)
Nummer: 140000101179
Klassifizierung: TV Inflationsausgleichsprämie
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 30. Januar 2023
AVE
AVE Anfang 07. März 2023
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B3 vom 01. August 2023
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie)
Vom 12. Juli 2023
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Tarifvertrag zur Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie) vom 30. Januar 2023
- der Tarifvertrag endet ohne Nachwirkung am 31. Dezember 2024 -
abgeschlossen zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Kronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin, und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e. V., Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin, einerseits sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits,
mit Wirkung vom 7. März 2023 mit den weiter unten näher bezeichneten Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen;
persönlich: Erfasst werden
- Angestellte und Poliere,
- gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
- zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,
- zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß Nummer 1 der Maßgaben (Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag) in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe (VTV) vom 12. Juli 2023 (BAnz AT 31.07.2023 B2) eingeschränkt.
Weitere Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie im Baugewerbe (TV Inflationsausgleichsprämie)
vom 30. Januar 2023
Zwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Kronenstraße 55 - 58, 10117 Berlin,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129, 10785 Berlin,
und
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a.M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich
Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Betrieblicher Geltungsbereich
Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich
Erfasst werden
- Angestellte und Poliere
- gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter),
- zur Ausbildung für den Beruf eines Angestellten Beschäftigte,
- zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte,
die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2 Inflationsausgleichsprämie
(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbrauche...