Durch Tarifvertrag können in beschränktem Umfang die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erweitert werden. Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine Beendigungs-, sondern um eine betriebsverfassungsrechtliche Norm. Nach § 102 Abs. 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung zu hören. Abs. 6 der genannten Vorschrift lässt Betriebsvereinbarungen zu, nach der die Wirksamkeit der Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats bedarf und bei Meinungsverschiedenheiten über die Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

Nach Auffassung des BAG kann die Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung nicht nur durch eine Betriebsvereinbarung, sondern auch durch Tarifvertrag erfolgen. Allerdings müsse gewährleistet sein, dass bei einer Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen und ihr Spruch auf Ermessensfehler von den Arbeitsgerichten überprüft werden könne. Unter diesen Voraussetzungen sei ein Eingriff in die Unternehmensautonomie für den Arbeitgeber noch hinzunehmen.[1]

Tarifverträge können für die Sozialauswahl Auswahlrichtlinien aufstellen, also festlegen, wie die sozialen Gesichtspunkte Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Nach § 1 Abs. 4 KSchG kann in diesem Fall die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

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