Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Teile von Niedersachsen und Bremen, 05.03.2007 (AVE-Anfang: 01.08.2007, AVE-Ende: 31.07.2009)
Nummer: 21402.050
Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Niedersachsen (ohne die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten) und Stadt Bremen
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 05. März 2007
Vorgänger: 21402.045
AVE
AVE HB
AVE Anfang 01. August 2007
AVE Ende 31. Juli 2009
AVE NI
AVE Anfang 01. August 2007
AVE Ende 31. Juli 2009
Fundstellen: Bundesanzeiger (für NI) Nummer 106 vom 17. Juli 2008
Bundesanzeiger (für HB) Nummer 226 vom 04. Dezember 2007
Bemerkung
a) |
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages für Niedersachsen (ohne die Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie die Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten) ist zum 31. Juli 2009 außer Kraft getreten. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 25. Juni 2008
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Niedersachsen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
b) |
der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom 5. März 2007 |
für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen und der Stadt Bremen,
zu Buchstabe b: mit Wirkung vom 1. August 2007
für den Bereich des Landes Niedersachsen für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk
vom 25. September 2007
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Bremen
der Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen vom 5. März 2007 für das Friseurhandwerk im Land Niedersachsen und der Stadt Bremen
mit Wirkung vom 1. August 2007 für den Bereich der Stadt Bremen für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
Tarifvertrag über Ausbildungsvergütungen für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen und der Stadt Bremen
vom 5. März 2007
zwischen dem
LANDESINNUNGSVERBAND DES NIEDERSÄCHSISCHEN FRISEURHANDWERKS
UND DER FRISEURINNUNG BREMEN
- einerseits -
und der
VEREINTE DIENSTLEISTUNGSGEWERKSCHAFT
LANDESBEZIRK NIEDERSACHSEN-BREMEN
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich: einerseits für das Land Niedersachsen in den Landesgrenzen am 1. August 2007 mit Ausnahme der Gemeinden Langen, Loxstedt, Nordholz, Schiffdorf sowie der Samtgemeinden Bederkesa, Beverstedt, Hagen, Land Wursten; und andererseits für die Stadt Bremen |
b) |
fachlich: für die in die Handwerksrolle eingetragenen Betriebe oder Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks; |
c) |
persönlich: für die Auszubildenden des Friseurhandwerks. |
§ 2 Ausbildungsvergütungen
(1)
a) |
Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 1. August 2007 bis 31. Juli 2008
1. Ausbildungsjahr |
Euro 287,33 |
2. Ausbildungsjahr |
Euro 415,11 |
3. Ausbildungsjahr |
Euro 478,14 |
|
b) |
Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich ab 1. August 2008
1. Ausbildungsjahr |
Euro 287,33 |
2. Ausbildungsjahr |
Euro 419,26 |
3. Ausbildungsjahr |
Euro 482,92 |
|
(2) Soweit die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen die Beteiligung des/der Auszubildenden an der Sozialversicherung vorsehen, wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug des maßgeblichen Beitrages ausgezahlt.
§ 3 Günstigkeitsklausel
Bisher betriebsüblich gewährte höhere Vergütungen und/oder Zuwendungen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt; auf übertariflich bezahlte Ausbildungsvergütungen und/oder Weihnachtszuwendungen können die mit diesem Tarifvertrag festgesetzten Beträge angerechnet werden.
§ 4 Entgeltumwandlung
Die Entgeltumwandlung von tariflichen Vergütungsansprüchen oder sonstigen Zuwendungen, einschließlich Weihnachtszuwendungen zur Verwendung für die betriebliche Altersvorsorge der Arbeitnehmer/Innen gem. § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), ist zugelassen. Der Tarifvorbehalt gem. § 17 BetrAVG ist damit aufgehoben.
§ 5 Öffnungsklausel
Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien können Innungen dem Tarifvertrag beitreten, wenn sie im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages nicht genannt sind.
§ 6 Inkrafttreten und Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2007 in Kraft. Er kann mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. Juli 2009 schriftlich gekündigt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages tritt der Ausbildungsvergütungstarifvertrag für das Friseurhandwerk in Niedersachse...