Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Berufsbildung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 26.07.1991, i.d.F. vom 16.10.2002 (AVE-Anfang: 01.01.2003; AVE-Ende: 31.12.2004)
Nummer: 05401.278
Klassifizierung: Berufsbildungs-TV
Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Techniker, Meister u. Auszubildende
Datum: 26. Juli 1991
Vorgänger: 05401.245
Nachfolger: 05401.294
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2003
AVE Ende 31. Dezember 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 113 vom 24. Juni 2003
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 4. Juni 2003
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
b) |
der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 26. Juli 1991 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. April 1992, 28. August 1992, 10. September 1993, 29. August 1996, 30. September 1999 und 16. Oktober 2002 |
für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
mit Wirkung vom
zu Buchstabe b: 1. Januar 2003
mit der weiter unten aufgeführten Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 26. Juli 1991
in der Fassung vom 16. Oktober 2002
Zwischen dem
Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks
Am Hirtenacker 47, 6000 Frankfurt am Main 90
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Bundesvorstand
Bockenheimer Landstraße 73 - 77, 6000 Frankfurt am Main 1
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich
2.1 |
Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künsterlischen. |
2.2 |
Betriebe, die unter Nr. 2 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden. |
2.3 |
Nicht erfaßt werden Betriebe des
- Baugewerbes
- Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
- Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
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3. |
Persönlicher Geltungsbereich |
§ 2 Ausbildungsverhältnis
Auszubildender ist, wer in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sowie der Handwerksordnung ausgebildet wird.
Umschüler sind Auszubildende im Sinne der §§ 8, 11 und 12 dieses Tarifvertrages.
Für Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Steinmetz-, Steinbildhauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung soweit es im folgenden nicht ausdrücklich anders bestimmt wird.
§ 3 Ausbildungsvergütung
1. |
Auszubildende im Sinne von § 2 erhalten einschließlich des Urlaubs eine Ausbildungsvergütung, die jährlich in einem besonderen Tarifvertrag festgelegt wird. Die in diesem besonderen Tarifvertrag genannten Ausbildungsvergütungen gelten jeweils für ... |