Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Urlaubsgeld, Bekleidungsindustrie, Hessen, 21.05.1980 (AVE-Anfang: 01.05.1980)
Nummer: 12010.007
Klassifizierung: TV Urlaubsgeld
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 21. Mai 1980
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1980
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 219 vom 25. November 1980
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Land Hessen Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie
vom 20. Oktober 1980
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und 6 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Hessen die nachstehend aufgeführten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
d) |
Tarifvertrag über die Gewährung von Urlaubsgeld für alle Arbeitnehmer vom 21. Mai 1980 |
für die Bekleidungsindustrie im Lande Hessen,
Die Allgemeinverbindlicherklärung tritt mit dem 1. Mai 1980 in Kraft.
Unterzeichnet:
Der Hessische Sozialminister
Tarifvertrag über die Gewährung von Urlaubsgeld
vom 21. Mai 1980
Zwischen dem
Verband der Bekleidungsindustrie Hessen e.V.,
einerseits
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung,
Bezirksleitung Frankfurt/Main,
andererseits
wird folgender
TARIFVERTRAG
abgeschlossen:
§ 1
Der Geltungsbereich des Tarifvertrages erstreckt sich:
räumlich: auf das Land Hessen,
fachlich: auf Betriebe der Bekleidungsindustrie sowie Betriebsabteilungen fachfremder Unternehmen, in denen Bekleidung industriell hergestellt wird,
Nicht erfaßt werden:
- Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt;
- Firmen, Betriebe und Betriebsabteilungen, die als nachgeordnete Produktionsstufen einer tarifgebundenen textilindustriellen Firma angegliedert sind.
persönlich: für
a) |
gewerbliche Arbeitnehmer(innen), |
b) |
kaufmännische und technische Angestellte sowie Meister(innen), |
c) |
die in einem Ausbildungsverhältnis der Bekleidungsindustrie stehenden Personen. |
§ 2
Unter Zugrundelegung der tarifvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit erhalten alle Beschäftigten je Urlaubsjahr ein zusätzliches Urlaubsgeld.
Das tarifliche Urlaubsgeld erhöht sich ab dem Urlaubsjahr 1980 jeweils um den gleichen Prozentsatz wie der tarifliche Akkordrichtsatz der Lohngruppe IV im Lohntarifvertrag der hessischen Bekleidungsindustrie.
Die danach errechneten neuen Urlaubsgeldbeträge ergeben sich aus § 8 des jeweils gültigen Lohntarifvertrages.
Das Urlaubsgeld ist grundsätzlich bei Antritt des überwiegenden Teiles des Jahresurlaubs auszuzahlen.
§ 3
Im übrigen sind bei der Durchführung dieses Tarifvertrages die §§ 3, 4, 5, 6 und 9 des unter dem 28. Mai 1979 abgeschlossenen Urlaubsabkommens analog anzuwenden.
§ 4
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft. Er ist mit zweimonatiger Frist, erstmals zum 30. April 1981, kündbar.
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, während der Kündigungsfrist in Verhandlungen zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages einzutreten.