Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Höhe vermögenswirksame Leistungen, Einzelhandel, Bayern, 02.09.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1999)
Nummer: 15302.051
Klassifizierung: TV Höhe vermögensw. Leistungen
Fachbereich: Einzelhandel
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 02. September 1996
Vorgänger: 15302.042
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
AVE Ende 31. Dezember 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 20 vom 30. Januar 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für den Einzelhandel
vom 9. Januar 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für den Einzelhandel in Bayern, nämlich
e) |
der Tarifvertrag über die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden vom 2. September 1996 |
mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit der vorgenannten Tarifverträge beginnt
für die Tarifverträge zu Buchstaben c bis e am 1. Januar 1997.
Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:
2. |
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge zu Buchstaben a bis e auf Vorschriften in anderen Tarifverträgen verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen Vorschriften ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt worden sind. |
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge zu Buchstaben a bis e ergeht mit folgendem Hinweis:
Die Allgemeinverbindlicherklärung berührt nicht Tarifbindungen auf Grund anderer Tarifverträge mit entsprechender Regelungsmaterie.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Tarifvertrag über die Höhe vermögenswirksamer Leistungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern
vom 2. September 1996
Gültig ab 1. Januar 1997
Zwischen
dem
Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.,
München, Brienner Straße 45
und
der
Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV),
Landesbezirksleitung Bayern,
München, Schwanthalerstraße 64,
und
der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft (DAG)
Landeverband Bayern
München, Türkenstraße 9
wird folgender Tarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel in Bayern vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
1. |
räumlich: für das Land Bayern; |
2. |
fachlich: für die Betriebe des Einzelhandels und des Versandhandels aller Branchen und Betriebsformen einschließlich ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (z.B. Kundendienst, Tankstellen usw.); |
3. |
persönlich: für alle Beschäftigten einschließlich der Auszubildenden. Ausgenommen sind leitende Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, wenn sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in einer wesentlichen Betriebsabteilung tätigen Beschäftigten berechtigt sind oder nach Arbeitsvertrag und Stellung im Betrieb regelmäßig und im wesentlichen eigenverantwortlich übertragene Arbeitgeberbefugnisse wahrnehmen. |
§ 2 Höhe der vermögenswirksamen Leistungen
Entsprechend den Bedingungen des Rahmentarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996 erhalten ab 1. Januar 1997:
1. |
anspruchsberechtigte erwachsene Vollzeitbeschäftigte monatlich DM 26.- vermögenswirksame Leistungen, |
2. |
anspruchsberechtigte Auszubildende und jugendliche Vollzeitbeschäftigte monatlich DM 13,- vermögenswirksame Leistungen, |
3. |
anspruchsberechtigte Teilzeitbeschäftigte vermögenswirksame Leistungen entsprechend § 2 Ziffer 2 Absatz 3 des Rahmentarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 2. September 1996. |
§ 3 Inkrafttreten und Kündigung des Tarifvertrages
1. |
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Er kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. |
2. |
Dieser Tarifvertrag ersetzt den Tarifvertrag über die Höhe vermögenswirksamer Leistungen für die Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 22./23. Juni 1993, der am 31. Dezember 1996 außer Kraft tritt (Tarifregister Nr. 25-100 a b 81). |