Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Hotel- u. Gaststättengewerbe, Berlin (West), 01.06.1982 (AVE-Anfang: 01.06.1982; AVE-Ende: 31.12.1995)
Nummer: 20003.001
Klassifizierung: TV vermögensw. Leistungen
Fachbereich: Hotel- u. Gaststättengewerbe
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 01. Juni 1982
AVE
AVE Anfang 01. Juni 1982
AVE Ende 31. Dezember 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 234 vom 16. Dezember 1982
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Hotel- und Gaststättengewerbe
vom 14. November 1982
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes, werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
m) |
der Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen, zu den Buchstaben l und m: vom 1. Juni 1982 für alle Arbeitnehmer im Berliner Hotel- und Gaststättengewerbe |
Von der Allgemeinverbindlicherklärung wird zu Buchstabe m § 5 ausgenommen.
Beginn der Allgemeinverbindlichkeit zu den Buchstaben l und m: 1. Juni 1982.
Unterzeichnet:
Der Senator für Arbeit und Betriebe
Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen
vom 1. Juni 1982
Zwischen der
Hotel- und Gaststätten-Innung Berlin e.V.,
einerseits
und der
Gewerkschaft Nahrung - Genuß - Gaststatten, Landesbezirk Berlin,
andererseits
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
- räumlich: für das Gebiet Berlin (West);
- fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig Reisende beherbergen, den Verkauf von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle betreiben, einschließlich Eisdielen und ähnlicher sich mit dem Verkauf von Speiseeis befassender Betriebe sowie Trinkhallen, Kioske, Getränkewagen, Imbißstände, Fischbratküchen, Vereinshäuser, Erholungsheime, Groß-, Stadt-, Fern- und Zubereitungsküchen, Kantinen, Kasinos usw., soweit die Tarifvertragsparteien keine abweichende tarifliche Regelung getroffen haben;
- persönlich: für sämtliche Arbeitnehmer der unter Abs. b) fallenden Betriebe mit Ausnahme der Teilzeitbeschäftigten sowie mit Ausnahme der Musiker und Artisten, ferner nicht für Arbeitnehmer, die in Konditoreien beschäftigt und deren Betriebe Mitglieder der Handwerkskammer sind, und die in Weinkellereien beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer (Kellerarbeiter); ausgenommen sind auch Arbeitnehmer, die in fachfremden Betrieben und deren Betriebsabteilungen, soweit sie in eigener Regie dieser Unternehmen geführt werden, tätig sind.
§ 2 Leistungen und deren Voraussetzungen
1. |
Der Arbeitgeber erbringt gem. Ziffer 2 vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des "Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer" in der Fassung vom 15.1.1975 (VermBG). |
2. |
Die vermögenswirksame Leistung beträgt für alle Arbeitnehmer 13,- DM monatlich. Die vermögenswirksame Leistung ist arbeitsrechtlich Bestandteil des Lohnes bzw. Gehaltes. Der monatliche Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung besteht nur, sofern der Mitarbeiter für volle 4 Wochen Lohn- bzw. Gehalts- oder Entgeltanspruch (einschließlich für die Zeiten der Schutzfristen gemäß § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes) besitzt. Für Arbeitstage, für welche kein Lohn- bzw. Gehaltsanspruch besteht, entfällt die vermögenswirksame Leistung. |
4. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals mit Beginn einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 12 vollen Kalendermonaten. |
§ 3 Anlagearten und Verfahren
1. |
Der Arbeitnehmer kann zwischen den in § 2 VermBG vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Er kann allerdings für Anlagen nach dem VermBG für jedes Kalenderjahr nur eine Anlageart und ein Anlageinstitut wählen. Die vom Arbeitnehmer getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden. |
2. |
Der Arbeitgeber hat unverzüglich nach Abschluß dieses Tarifvertrages die nach § 2 Ziff. 4 dieses Vertrages anspruchsberechtigten Arbeitnehmer aufzufordern, ihn binnen einer Frist von 4 Wochen über die Anlageart und das Anlageinstitut unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten, so daß er die fällige vermögenswirksame Leistung mit befreiender Wirkung erbringen kann. Die bei Abschluß dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehenden, aber noch nicht anspruchsberechtigten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber im 11. Kalendermonat aufzufordern, ihn in gleicher Weise wie nach Abs. 1 bis zum Ablauf des 12. Kalendermonats der Betriebszugehörigkeit zu unterrichten. Unterrichtet der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht fristgemäß, so entfällt für den jeweiligen Fälligkeitszeitraum der Anspruc... |