Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Baugewerbe, Rheinland-Pfalz u. Saarland, 12.07.2002 (AVE-Anfang: 01.04.2002; AVE-Ende: 31.08.2005)
Nummer: 14001.953
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz u. Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 12. Juli 2002
Vorgänger: 14001.871
Nachfolger: 14001.1010
AVE
AVE Anfang 01. April 2002
AVE Ende 31. August 2005
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 221 vom 27. November 2002
Bemerkung
a) |
Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14001.798 abgedruckt. |
b) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
c) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe
vom 11. November 2002
Auf Grund der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erteilten Ermächtigung wird gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss für Rheinland-Pfalz der nachstehend aufgeführte Tarifvertrag für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz mit Wirkung vom 1. April 2002 für allgemeinverbindlich erklärt:
Lohntarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen für das Baugewerbe in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 12. Juli 2002
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird wie folgt eingeschränkt:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird gemäß dem Ersten Teil der Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 (BAnz. S. 1385) eingeschränkt.
- Soweit der Tarifvertrag auf andere Tarifverträge verweist, gilt die Allgemeinverbindlicherklärung nur, wenn und soweit der Vertrag, auf den Bezug genommen wird, auch allgemeinverbindlich ist.
Unterzeichnet:
Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Baugewerbe
vom 25. Oktober 2002
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Saarlandes der
Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beschäftigten gewerbliche Arbeitnehmer und Auszubildenden vom 12. Juli 2002
mit Wirkung vom 1. April 2002 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Saarlandes für allgemein verbindlich erklärt.
Einschränkungen:
- Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages wird gemäß den Maßgaben I bis einschließlich IV in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 17. Januar 2000 - BAnz. S. 1385 - eingeschränkt.
- Soweit Bestimmungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemein verbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Tarifvertrag zur Neuregelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen für die im Baugewerbe im Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden
vom 12. Juli 2002
zwischen
1. dem Baugewerbeverband Rheinhessen-Pfalz e.V.,
Max-Hufschmidt-Straße 11, 55130 Mainz
2. dem Baugewerbeverband Rheinland e.V.,
Südallee 31 - 35, 56068 Koblenz
3. dem Landesverband Bauindustrie Rheinland-Pfalz e.V.,
Am Linsenberg 16, 55131 Mainz
4. dem Arbeitgeberverband der Bauwirtschaft des Saarlandes e.V.,
Kohlweg 18, 66123 Saarbrücken
einerseits und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Landesverband Rheinland-Pfalz-Saar,
Kaiserstraße 26, 55116 Mainz
andererseits.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland.
(2) Fachlicher Geltungsbereich:
Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Erfaßt werden:
1. |
gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter) |
2. |
zur Ausbildung für den Beruf eines Arbeiters Beschäftigte, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. |
§ 2 Lohnregelung
(1) Ab 1.4.2002 gelten die in der als Anlage 1 beigefügten Tabelle aufgeführten Löhne. Mit Wirkung vom 1. April 2002 beträgt der Bundesecklohn (Tarifstundenlohn der Berufsgruppe III gemäß § 5 Nr. 1 BRTV) 13,21 €.
(2) Die am 31. August 2002 geltenden Tarifstundenlöhne werden mit Wirkung vom 1. September 2002 um 3,2 % und die am 31. März 2003 geltenden Tarifstundenlöhne mit Wirkung vom 1. April 2003 um 2,4 % erhöht. Der Ecklohn (Tarifstundenlohn der Lohngruppe 4 gemäß § 5 Nr. 1 BR...