Ist eine Arbeitsunfähigkeit infolge eines Dienstes im Technischen Hilfswerk eingetreten, wird dem Arbeitgeber auf Antrag auch das im Rahmen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fortgezahlte Arbeitsentgelt (Arbeitgeberaufwendungen) erstattet.[1]

Helfern, denen Arbeitslosengeld, Bürgergeld, andere Leistungen oder andere Bezüge oder Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln zustehen, sind diese Leistungen weiter zu gewähren.[2]

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