Für den Anspruch auf den befristeten Teilzeitanspruch gemäß § 9a TzBfG sind einige Besonderheiten zu beachten. Dies gilt zunächst für die weiteren Voraussetzungen der Brückenteilzeit:

  1. Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer.[1] Auszubildende sind bei der Anzahl der Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen.
  2. Der Umfang der reduzierten Arbeitszeit ist von vornherein festzulegen.
  3. Eine Änderung der Teilzeit während der Brückenteilzeit ist ausgeschlossen.
  4. Schließlich gilt gemäß § 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine "Zumutbarkeitsgrenze" für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen: Sie müssen nur einem pro angefangene 15 Arbeitnehmer den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren. Dabei zählen für die Berechnung die ersten 45 Arbeitnehmer mit.

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    Stichtag für die Ermittlung der Grenze ist der Eingang des Antrags auf Brückenteilzeit beim Arbeitgeber. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Zumutbarkeitsgrenze, ist die Brückenteilzeit ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer kann dann frühestens ein Jahr nach der berechtigten Ablehnung einen neuen Antrag stellen.[2]

  5. Nach der Beendigung der Brückenteilzeit ist ein erneuter Antrag auf befristete Teilzeit erst nach einem Jahr möglich.[3]
  6. Tarifvertraglich können Abweichungen auch zuungunsten der Arbeitnehmer geregelt werden.[4]

Der Anspruch auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit) ist von vornherein beschränkt auf einen Mindestzeitraum von einem Jahr und eine Höchstdauer von 5 Jahren. Der Arbeitnehmer kehrt nach der Teilzeitphase wieder zu seiner vorherigen Arbeitszeit zurück.

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