Verweigert der Arbeitgeber seine Zustimmung zur gewünschten Arbeitszeitverringerung, muss der Arbeitnehmer diese einklagen. Mit Rechtskraft des obsiegenden Urteils gilt die Zustimmung dann als erteilt.[1] Eine Klagefrist ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Verringerungs- und Verteilungswunsch des Arbeitnehmers hängen regelmäßig voneinander ab (einheitliches Vertragsangebot). Deshalb ist die Klage auf Verringerung der Arbeitszeit schon dann unbegründet, wenn nur der Anspruch auf die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit nicht besteht.[2]

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