Ein Antrag auf Durchführung bzw. Genehmigung der Teilzeitausbildung ist nicht erforderlich. Die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem reicht aus.

Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 36 Abs. 1 BBiG für die Teilzeitberufsausbildung kann aber mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs. 1 BBiG verbunden werden.[1]

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