Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 % betragen.[1] Diese Grenze darf nicht überschritten werden. Den Auszubildenden soll ausreichend Zeit verbleiben, um mit den Betriebsabläufen vertraut gemacht und in die berufliche Praxis eingeführt zu werden.[2]

 
Achtung

Keine Reduzierung der Berufsschulzeit

Die Reduzierung der Ausbildungszeit betrifft grundsätzlich nur die Ausbildungszeit im Betrieb. Der zeitliche Umfang der Anwesenheitspflicht in der Berufsschule wird nicht herabgesetzt.

[2] BT-Drucks. 19/10815, S. 55f.

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