Kurzbeschreibung
Muster eines Telearbeitsvertrags.
Vorbemerkung
Telearbeit leistet, wer mit einer gewissen Regelmäßigkeit außerhalb des Betriebs in einer selbstgewählten oder vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsstätte einfache oder qualifizierte Tätigkeiten an EDV-Anlagen verrichtet und dabei durch moderne Informations- und Kommunikationstechniken mit dem Betrieb des Arbeitgebers/Auftraggebers verbunden ist.
Telearbeit kann im Rahmen eines regulären Arbeitsverhältnisses (also als Arbeitnehmer) oder auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Werkvertrages, als Heimarbeiter, freier Mitarbeiter oder selbstständiger Unternehmer geleistet werden. Entscheidend für die rechtliche Einordnung der Telearbeit ist nicht die formalrechtliche Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit, sondern die tatsächliche Durchführung.
Unterliegt der Telearbeiter dem uneingeschränkten Weisungsrecht des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der zu leistenden Tätigkeit, leistet er also im Wesentlichen fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit, ist er in die betriebliche Organisation eingebunden (auch im Wege der Vernetzung), ist er als Arbeitnehmer anzusehen.
Im Unterschied zum persönlich abhängigen Arbeitnehmer ist der freie Mitarbeiter auch als Tele-Mitarbeiter selbstständig. Er ist weder personell noch funktionell in einen fremden Betrieb eingegliedert. Der freie Mitarbeiter kann entscheiden, ob er eine Tätigkeit ausführt oder ablehnt, wann er sie ausführt, mit dem Einsatz welcher Arbeitsmittel und wo. Ist der freie Mitarbeiter mit eigenem Büro gleichzeitig für mehrere Auftraggeber tätig, ist er im Regelfall selbständiger Unternehmer.
Von Teleheimarbeit ist auszugehen, wenn der Dienstnehmer einfache Angestelltentätigkeit (Schreiben nach Banddiktat, Überprüfen und Überarbeiten von Kundenlisten, einfache Buchungstätigkeiten etc.) in der eigenen Wohnung, jedenfalls in frei gewählter Arbeitsstätte, ausführt.
Soll ein bestehender Arbeitsplatz im Betrieb künftig als Telearbeitsplatz ausgestaltet werden, kann dies nur in Ausnahmefällen durch Ausübung des Direktionsrechts erfolgen, etwa wenn die Tätigkeit künftig an einer externen Betriebsstätte des Unternehmens durchgeführt werden soll und der Arbeitgeber sich ein entsprechendes Umsetzungsrecht bereits im ursprünglichen Arbeitsvertrag vorbehalten hat. Soll hingegen ein häuslicher Arbeitsplatz eingerichtet werden, reichen weder das Direktionsrecht des Arbeitgebers noch eine Änderungskündigung aus. Im Regelfall wird für den Abschluss eines Telearbeitsvertrages als Änderungsvertrag eine gesonderte Vereinbarung erforderlich sein. Sinnvoll ist in diesem Fall auch eine sog. Rückkehrregelung für den Fall der Aufgabe des Telearbeitsplatzes.
Wird der Telearbeiter als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter tätig, gehört er zur Belegschaft des Betriebs. Die von ihm durchzuführenden Arbeiten stellen innerbetriebliche Prozesse dar, sodass der Arbeit- bzw. Auftraggeber sowohl für den Datenschutz als auch für die Datensicherheit verantwortlich ist.
Soweit die in Telearbeit Beschäftigten Arbeitnehmer i. S. von § 5 Abs. 1 BetrVG sind, findet das Betriebsverfassungsgesetz uneingeschränkte Anwendung. Bei der Durchführung der Telearbeit und der Ausgestaltung mobiler Arbeit hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG. Bereits bei der Vertragsgestaltung ist darauf zu achten, dass hinreichend präzise Regelungen
- zur Arbeitszeit (ggf. auch Zeiterfassung),
- zum Einsatz und Ersatz von Arbeitsmitteln,
- zu Fahrtkosten, Auslagen- und Aufwendungsersatz,
- zum Versicherungsschutz sowie
- zum Zutrittsrecht des Arbeitgebers oder Betriebsrats (vor allem in der eigenen Wohnung des Arbeitnehmers) getroffen werden.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Dieses Muster erfüllt die Verpflichtungen aus dem Nachweisgesetz, wenn die wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung mindestens in Textform (§ 126b BGB) niedergelegt werden. Aus Gründen der Praktikabilität und Vereinfachung, empfehlen wir, die für den Nachweis einiger Vertragsbedingungen eingeräumten weiteren Fristen (7 Kalendertage bzw. einen Monat nach dem verein-barten Beginn) nicht in Anspruch zu nehmen. Dazu sind die im Muster offen gelassenen Passagen wie Name, Anschrift, Beginn, Arbeitszeit, Vergütung, Urlaub, Kündigungsfristen und ggf. Tarifbindung etc. auszufüllen. Das ausgefüllte Muster ist dann noch auszudrucken, zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer im Original unterschrieben auszuhändigen.
Textform statt Schriftform
Seit dem 1.1.2025 gilt als Folge des Vierten Bürokratieentlastungsgesetzes für den Nachweis nach dem NachwG anstelle der bis 31.12.2024 geltenden gesetzlichen Schriftform (nur noch) die Textform (§ 126b BGB)...