Für die Steuerfreiheit der Telekommunikationsleistungen kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden. Anders ist dies im Sozialversicherungsrecht. Beitragsfreiheit kommt nach § 1 SvEV für steuerfreie Einnahmen nur dann in Betracht, wenn es sich um zusätzliche Leistungen handelt. Bei einer Entgeltumwandlung wird diese Voraussetzung nicht erfüllt. Durch eine Umwandlung von Arbeitsentgelt in Telekommunikationsleistungen kann demnach keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung herbeigeführt werden.

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