Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Teuerungszuschlag, Bandweberei, Nordrhein-Westfalen, 03.06.1997 (AVE-Anfang: 01.07.1997; AVE-Ende: 30.06.1999)
Nummer: 11121.012
Klassifizierung: TV Teuerungszuschlag
Fachbereich: Bandweberei (Hausbandweber)
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Heimarbeiter u. Hausgewerbetreibende
Datum: 03. Juni 1997
Vorgänger: 11121.011
Nachfolger: 11121.024
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1997
AVE Ende 30. Juni 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 178 vom 23. September 1997
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für die Bandweberei (Hausbandweber)
vom 1. September 1997
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
Teuerungs-Zuschlag-Vertrag vom 3. Juni 1997
für die Bandweberei (Hausbandweber) in Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung vom 1. Juli 1997 mit der nachstehenden Einschränkungsklausel:
"Soweit Bestimmungen des Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind"
für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrages:
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich:
1.1 |
Dieser Tarifvertrag gilt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende in der Bandweberei (Hausbandweber), auf die die Bestimmungen des § 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Anwendung finden. |
1.2 |
Als Hausbandweber im Sinne dieses Tarifvertrags gilt auch, wer von seinem Auftraggeber Maschinen zur Herstellung von Bändern mietet. |
1.3 |
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags sind nicht dadurch auszuschließen, daß zwischen dem Auftraggeber und dem Hausbandweber Vereinbarungen getroffen werden, die den Werkvertrag äußerlich in ein Kaufgeschäft umwandeln. Dieser Tatbestand liegt insbesondere dann vor, wenn der Hausbandweber die Roh- und Hilfsstoffe auf Veranlassung oder mit Zustimmung seines Auftraggebers einkauft und diesem den hierfür aufgewendeten Preis wieder in Rechnung stellt (§ 2 Abs. 2 HAG). |
1.4 |
Dieser Tarifvertrag ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag. |
Räumlicher Geltungsbereich:
Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Teuerungs-Zuschlag-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 3. Juni 1997
abgeschlossen zwischen dem "Industrieverband Deutscher Bandweber und Flechter e.V."
und dem
"Verband Bergischer Hausbandweber e.V."
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
Er ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag.
§ 2 Teuerungszuschlag
Auf alle errechneten Grund-Entgelte, die durch den Entgelt-Tarif-Vertrag mit den jeweils gültigen Entgeltlisten festgelegt sind, ist
ab 1 7.1997 ein Teuerungszuschlag von 376 v.H. zu zahlen, und
ab 1.7.98 ein Teuerungszuschlag von 379 v.H. zu zahlen.
§ 3 Geldfaktor
Zeitwert-Entlohnungen für konventionell gewebte elastische Bänder sind mit dem Geldfaktor 76,36 Pfg. ab 1.7.1997 und ab 1.7.98 dem Geldfaktor 76,84 Pfg. zu multiplizieren.
Dieser Geldfaktor beinhaltet den Teuerungszuschlag nach § 2.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.7.1997 in Kraft und gilt bis zum 30.6.1999.
Gleichzeitig werden hiermit alle vorhergehenden Tarif-Verträge außer Kraft gesetzt.
§ 5 Kündigung
Der Tarifvertrag kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig am 30.4.1999, mit Wirkung zum 30.6.1999 gekündigt werden.
Sollte eine Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Tarifvertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30.6. eines jeden Jahres.