Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Teuerungszuschlag, Bandweberei, Nordrhein-Westfalen, 01.06.1999 (AVE-Anfang: 01.07.1999; AVE-Ende: 30.06.2000)
Nummer: 11121.024
Klassifizierung: TV Teuerungszuschlag
Fachbereich: Bandweberei (Hausbandweber)
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Heimarbeiter u. Hausgewerbetreibende
Datum: 01. Juni 1999
Vorgänger: 11121.012
Nachfolger: 11121.025
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1999
AVE Ende 30. Juni 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 239 vom 17. Dezember 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Bandweberei (Hausbandwerber)
vom 18. November 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete
Teuerungs-Zuschlag-Vertrag vom 1. Juni 1999 für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) in Nordrhein-Westfalen
mit Wirkung vom 1. Juli 1999 mit der nachstehenden Einschränkungsklausel:
"Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
1.1 |
Dieser Tarifvertrag gilt für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende in der Bandweberei (Hausbandweber), auf die die Bestimmungen des § 2 des Heimarbeitsgesetzes (HAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten Fassung Anwendung finden. |
1.2 |
Als Hausbandweber im Sinne dieses Tarifvertrags gilt auch, wer von seinem Auftraggeber Maschinen zur Herstellung von Bändern mietet. |
1.3 |
Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags sind nicht dadurch auszuschließen, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Hausbandweber Vereinbarungen getroffen werden, die den Werkvertrag äußerlich in ein Kaufgeschäft umwandeln. Dieser Tatbestand liegt insbesondere dann vor, wenn der Hausbandweber die Roh- und Hilfsstoffe auf Veranlassung oder mit Zustimmung seines Auftraggebers einkauft und diesem den hierfür aufgewendeten Preis wieder in Rechnung stellt (§ 2 Abs. 2 HAG). |
1.4 |
Dieser Tarifvertrag ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag. |
- Räumlicher Geltungsbereich:
Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen
Teuerungs-Zuschlag-Vertrag für die in Heimarbeit Beschäftigten in der Bandweberei (Hausbandweber) im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 1. Juni 1999
abgeschlossen zwischen dem
"Industrieverband Deutscher Bandweber und Flechter e. V."
und dem
"Verband Bergischer Hausbandweber e. V."
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen.
Er ist nur gültig in Verbindung mit dem Rahmen-Tarif-Vertrag
§ 2 Teuerungszuschlag
Auf alle errechneten Grund-Entgelte, die durch den Entgelt-Tarif-Vertrag mit den jeweils gültigen Entgeltlisten festgelegt sind, ist ab 1.7.1999 ein Teuerungszuschlag von 385 v.H. zu zahlen.
§ 3 Geldfaktor
Zeitwert-Entlohnungen für konventionell gewebte elastische Bänder sind mit dem Geldfaktor 77,80 Pfg. ab 1.7.1999 zu multiplizieren. Dieser Geldfaktor beinhaItet den Teuerungszuschlag nach § 2.
§ 4 Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt am 1.7.1999 in Kraft
und gilt bis zum
30.6.2000.
Gleichzeitig werden hiermit alle vorhergehenden Tarif-Verträge außer Kraft gesetzt.
§ 5 Kündigung
Der Tarifvertrag kann frühestens mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende, erstmalig am
30.4.2000
mit Wirkung zum 30. 6. 2000 gekündigt werden.
Sollte eine Kündigung nicht erfolgen, verlängert sich der Tarifvertrag jeweils um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung einer 2-monatigen Kündigungsfrist jeweils zum 30. 6. eines jeden Jahres.