Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Ermessensüberprüfung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO bei einer Drittschuldnerklage
Leitsatz (amtlich)
1. Das Beschwerdegericht kann eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nur eingeschränkt überprüfen; eine eigene Handhabung des Ermessens ist dem Beschwerdegericht entzogen. Es hat daher nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessens-entscheidung vorlagen (das ist unzweifelhaft bei § 91a ZPO der Fall), ob das Ermessen ausgeübt worden und die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, ferner, ob hierbei das Ausgangsgericht alle wesentlichen Umstände beachtet hat.
2. Im Rahmen einer Drittschuldnerklage (Stufenklage auf Auskunft und Zahlung) hat der Kläger - bei Zweifel an der Richtigkeit der Drittschuldnererklärung - keinen einklagbaren Anspruch (auf Auskunft); vielmehr kann er in diesem Fall nur auf Schadensersatz klagen. Denn bei Vorliegen einer Drittschuldnererklärung fehlt es schon an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Auskunftsklage.
Mangels einer für den Kläger - wegen seiner Zweifel - aber befriedigenden Auskunft ist auch dem Zahlungsantrag (auf der 2. Stufe) die Grundlage entzogen, so dass dem Kläger in diesem Fall nur die Schadensersatzklage bleibt. Die Haftung des Drittschuldners erschöpft sich in seiner Schadensersatzpflicht (bei tatsächlich fehlerhafter Drittschulderklärung).
Normenkette
ZPO § § 91a, § 840
Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 13.12.2010; Aktenzeichen 3 O 1066/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung/Nichtabhilfe zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen (auch) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Last.
Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzt der Senat auf einen Betrag bis zu 700 EUR fest.
Gründe
I. Mit Stufenklage vom 10.9.2010 erhob der Kläger Klage auf Auskunft über alle auf dem Konto der Beklagten Nr. 603838785 bei der Hypo Vereinsbank in Jena für die Streitverkündete (die Tochter der Beklagten) eingehenden Beträge, insbesondere Mietzahlungen eines Herrn Nikolaus Roman Graf von Berswordt-Wallrabe (Mieter einer Penthousewohnung Bergstraße 155-157 in Bochum), ferner auf Auszahlung solcher eingehenden Zahlungen an sich bis zur Höhe der Verurteilungssumme aus dem Urteil des LG Bochum vom 17.3.2010 - Az.: I-4 O 276/09. In diesem Urteil war die Streitverkündete zugunsten des (im Bochumer Verfahren und auch hiesigen) Klägers zur Zahlung von 9.637,34 EUR verurteilt worden. Ferner hatte der Kläger mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Jena vom 6.5.2010 - 52 M 644/10 - sämtliche Mietansprüche der Streitverkündeten (und Eigentümerin der genannten Penthousewohnung) gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Der Drittschuldner, der Mieter von Berswordt-Wallrabe hatte dem Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17.6.2010 mitgeteilt, dass die Mietforderungen bereits seit dem 27.2.2004 an eine Bank abgetreten seien, er daher an den Kläger keine Zahlungen leisten könne.
Der Kläger zweifelte diese Drittschuldnererklärung an und war der Meinung, die Hauptschuldnerin (die Streitverkündete) nutze bewusst das Konto ihrer Eltern (der Beklagten) als Empfängerkonto für an sie gerichtete Zahlungen, weshalb der Kläger einen weiteren PfÜB des AG Jena auf Pfändung auch der aus dem Auftragsverhältnis sowie der aus der Verwaltung für die Schuldnerin eingehenden Gelder pfändete (PfÜB v. 18.8.2010 - 52 M 986/10.
Die Beklagten teilten dem Kläger schriftlich unter dem 23.8.2010 mit, dass auf ihrem Konto eingehende Mietzahlungen des Mieters Berswordt-Wallrabe nicht an den Kläger ausgezahlt werden könnten, da diese bereits an die Bank abgetreten seien.
Der Kläger ist der Meinung, die Schuldnerin (die Streitverkündete) entziehe sich ganz bewusst dem Zugriff des Klägers.
Unmittelbar nach Klagezustellung - 14.10.2010 - erklärten die Beklagten mit Schriftsatz ihres PV vom 18.10.2010, dass die Forderung, aus der vollstreckt werde, erfüllt sei. Mit Schriftsatz vom 21.10.2010 erklärte der Kläger Erledigung der Hauptsache und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagten schlossen sich der Erledigungserklärung (des Klägers) mit Schriftsatz ihres PV vom 23.11.2010 an und stellten ihrerseits Kostenantrag. Sie erklärten, dem Kläger habe nie ein Auskunftsanspruch zugestanden; der Streitverkündeten habe ein Geldanspruch gegen ihre Eltern nie zugestanden. Diese hätten lediglich aus familiären Gründen ihr Konto der Tochter zur Verfügung gestellt, um Geldzahlungen an eine Gläubigerbank sicherzustellen.
Mit Beschluss vom 13.12.2010 legte das LG dem Kläger die Kosten auf. Der Kläger habe sich nicht auf § 840 ZPO berufen dürfen; einen einklagbaren Anspruch gegen den schweigenden Drittschuldner habe der Kläger nicht, er könne lediglich auf Schadensersatz klagen. Im Übrigen sei bei übereinstimmender Erledigungserklärung nicht auf das erledigende Ereignis abzustellen; bei unklarer Rechtslage treffe das Gericht eine (Kosten) Entscheidung nach überwiegender Wahrscheinlichkeit. Auch ein...