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Ist im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart, hat der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer im Verhältnis zum Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber kann die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Das gilt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer.[1] Nettolohn wird vom Arbeitgeber nur kraft besonderer Vereinbarung geschuldet. Nettolohnvereinbarungen sind zulässig, es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer arbeiten einvernehmlich zur Hinterziehung der Lohnsteuer und der Gesamtsozialversicherungsbeiträge zusammen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 1.2.2006, 5 AZR 628/04, AP EStG § 40a Nr. 4.
[2] BAG, Urteil v. 23.9.2021, 5 AZR 251/19 AP § 611 BGB Nettolohn Nr. 17; BFH, Urteil v. 28.2.1992, VI R 146/87, BB 1992, S. 1482.

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