Rz. 120

Die Rechtsfolgen der Verletzung der arbeitgeberseitigen Nebenpflichten richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Bei Verstößen gegen Nebenleistungspflichten sowie gegen Schutzpflichten kommen als Sanktionen Erfüllungs-, Beseitigungs- bzw. Unterlassungsansprüche des Arbeitnehmers in Betracht. Bei einer schweren Pflichtverletzung des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer auch seine Arbeitsleistung zurückbehalten. Ferner kann er nach den Gesichtspunkten der Pflichtverletzung[1] und der Deliktshaftung[2] Schadensersatz verlangen. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB soll dem Arbeitnehmer allerdings nur bei einer besonders schwerwiegenden Nebenpflichtverletzung des Arbeitgebers zustehen.[3]

[3] Preis in ErfK, § 611a BGB, Rz. 617.

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