Rz. 6
Erforderlich sind Dienste höherer Art. Hierzu zählen Tätigkeiten, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen oder die den persönlichen Lebensbereich betreffen, sodass sie ein erhöhtes Maß an Diskretion erfordern. Darunter fallen insbesondere Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsberater/-prüfer, Steuerberater, Inkassobeauftragte, Achitekten, Kommissionäre sowie Ehe- und Partnervermittler. Jüngst hat der BGH auch für im Rahmen einer Mutter-Kind-Kur erbrachte, komplexe, medizinisch begründete Vorsorgeleistungen festgestellt, dass es sich um Dienste höherer Art handelt.
Den Diensten muss gemein sein, dass sie aus besonderem Vertrauen übertragen werden. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ein persönliches Vertrauen, das sich nicht lediglich auf die Sachkompetenz, sondern auch auf die Person des Vertragspartners selbst erstreckt. Dies bedeutet, dass der Ausführung der Tätigkeit eine persönliche Bindung der Vertragsparteien zugrunde liegen muss. Hierbei ist allerdings nicht maßgeblich, ob dieses Erfordernis im konkreten Fall gegeben ist, sondern es muss sich um Dienste handeln, die im Allgemeinen ihrer Art nach nur infolge besonderen Vertrauens übertragen werden. Ob die Leistung höherer Dienste geschuldet ist, ergibt sich maßgeblich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Die faktische Durchführung des Vertrags kann nur als Auslegungshilfe (§§ 133, 157 BGB) herangezogen werden, soweit der unklar gefasste Vertragsinhalt ermittelt werden muss oder eine spätere stillschweigende Vertragsänderung geltend gemacht wird. Bei Unterrichtungsverträgen mit Institutionen ist eine derartige besondere Vertrauensstellung abzulehnen. Hier steht die erfolgreiche Vermittlung von Fachwissen im Vordergrund, sodass der Gesichtspunkt des besonderen Vertrauens nahezu völlig zurücktritt. Dies gilt umso mehr, als Schulverträge typischerweise nicht allein im Hinblick auf eine bestimmte Trägerschaft der Schule, sondern vielmehr in erster Linie unter Berücksichtigung der Lage der Schule, der Größe der Klassen und der Zusammensetzung der Schülerschaft geschlossen werden. Damit ist aber die Qualität der erwarteten Dienstleistung an einer bestimmten Schule entscheidend und nicht ein besonderes persönliches Vertrauen in den dahinter stehenden Schulträger.
Dagegen kann zwischen dem Lehrer an einer Privatschule und dem Schulträger ein besonderes Vertrauensverhältnis i. S. d. § 627 BGB bestehen. Gleichwohl wird § 627 BGB vielfach nicht zur Anwendung gelangen, weil ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorliegt.
Demgegenüber handelt es sich aber bei der Tätigkeit eines Arztes um eine aus besonderem Vertrauen übertragene Tätigkeit, auch dann, wenn es sich um einen Betriebsarzt handelt, der die ärztlich Behandlung selbst gegenüber den Arbeitnehmern und nicht gegenüber dem Vertragspartner ausübt. Die Vertrauensstellung kann also auch in einem solchen Dreiecksverhältnis bestehen.