Rz. 12

Die Darlegungs- und Beweislast für das Begehren gem. § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB trifft den Arbeitnehmer als Dienstverpflichteten. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Einwendung des § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB ist hingegen der Arbeitgeber als Dienstberechtigter beweisbelastet.[1] Auch hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs gem. § 628 Abs. 1 Satz 3 BGB hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass er die Vergütung vorgeleistet hat.[2] Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs gem. § 628 Abs. 2 BGB trägt stets der Kündigende die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Kündigung. Dem Anspruchsteller obliegt hingegen die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens des anderen Teils sowie seines dadurch adäquat kausal verursachten Schadens in der geltend gemachten Höhe.

[1] LG Bonn, Urteil v. 1.7.2021, 15 O 372/20, BeckRS 2021, 18275 Rz. 28; Ascheid/Preis/Schmidt/Rolfs, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 628 BGB Rz. 72; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 628 BGB Rz. 51 f.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 628 BGB Rz. 53.

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