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Selbstständige Dienstverhältnisse können nach § 621 BGB gekündigt werden, ohne dass es eines besonderen Grundes bedarf, wie es das KSchG für eine arbeitgeberseitige Kündigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses verlangt (§ 620 Abs. 2 BGB). Auch die zeitliche Begrenzung von freien Dienstverhältnissen ist grds. rechtfertigungsfrei; weder eine Zeit- oder Zweckbefristung noch eine auflösende Bedingung bedürfen eines sachlichen Grundes.

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