Rz. 51

In materiell-rechtlicher Hinsicht hat der Verstoß der Kündigung gegen § 242 BGB ihre Unwirksamkeit zur Folge.

 

Rz. 52

Eine nach § 242 BGB unwirksame Kündigung ist eine solche i. S. v. § 13 Abs. 3 KSchG, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 KSchG bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist. Folge ist, dass die Vorschriften der §§ 1 bis 14 KSchG – mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 KSchG – keine Anwendung finden. Dies gilt auch für die Kündigung eines dem allgemeinen Kündigungsschutz nicht unterfallenden Arbeitsverhältnisses; die Geltung der §§ 4 bis 7 KSchG ergibt sich insoweit aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG. Für die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Kleinbetrieb folgt dies ebenfalls aus § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG, der die Verweisnorm des § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG aus den ausgeschlossenen Vorschriften herausnimmt. Demnach ist, sofern die Rechtsunwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen § 242 BGB im Kündigungsschutzprozess geltend gemacht werden soll, stets die 3-Wochen-Frist nach § 4 Satz 1 KSchG einzuhalten.

 

Rz. 53

Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer können wegen einer ausschließlich nach § 242 BGB unwirksamen Kündigung einen Auflösungsantrag stellen, weil die §§ 9 ff. KSchG in keinem Fall Anwendung finden.

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