Rz. 111

Außerhalb des Abs. 5 besteht keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung, durch die ein vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses verwirklicht wird.[1] Man kann Abs. 5 auch nicht entsprechend anwenden, indem man das Widerspruchsrecht des Betriebsrats auf nicht im Katalog des Abs. 3 genannte Tatbestände, also insbesondere auf die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung erstreckt oder auf den Widerspruch als Voraussetzung für den vorläufigen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses verzichtet.[2]

[1] Zum richterrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch Richardi/Thüsing, BetrVG, § 102 BetrVG Rz. 272 ff.
[2] BAG, Urteil v. 26.5.1977, 2 AZR 632/76, AP BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 5.

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