Rz. 111
Außerhalb des Abs. 5 besteht keine Pflicht zur Weiterbeschäftigung, durch die ein vorläufiger Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses verwirklicht wird.[1] Man kann Abs. 5 auch nicht entsprechend anwenden, indem man das Widerspruchsrecht des Betriebsrats auf nicht im Katalog des Abs. 3 genannte Tatbestände, also insbesondere auf die Sozialwidrigkeit einer ordentlichen Kündigung erstreckt oder auf den Widerspruch als Voraussetzung für den vorläufigen Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses verzichtet.[2]
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