Rz. 102

Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden oder droht er, zahlungsunfähig zu werden (§§ 17, 18 InsO), und hat das Amtsgericht (§ 2 InsO) auf seinen Antrag oder auf Antrag eines Gläubigers (§§ 13, 14 InsO) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, um alle Gläubiger zu befriedigen und dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich von den restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, so wird ein Insolvenzverwalter ernannt (§§ 27 Abs. 1 Satz 1, 56 ff. InsO). Fortan ist der Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Dieses Recht geht auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO).

 

Rz. 103

Die Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen, können aber nach § 113 InsO vom Insolvenzverwalter und vom Arbeitnehmer mit einer Frist von maximal 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden, selbst wenn das Recht zur ordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 3 TzBfG oder vertraglich ausgeschlossen war. Im Übrigen muss der Insolvenzverwalter alle Vorschriften des Kündigungsrechts einhalten. Er braucht insbesondere im Geltungsbereich des § 1 KSchG einen Kündigungsgrund.[1] Die Kündigung wegen des Betriebsübergangs ist auch in der Insolvenz untersagt.[2]

 

Rz. 104

Ein Interessenausgleich zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat, in dem die Arbeitnehmer, denen betriebsbedingt gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, führt im Kündigungsschutzprozess gem. § 125 InsO zu einer Beweislastumkehr im Rahmen des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG und zur Einschränkung des richterlichen Prüfungsumfangs im Rahmen des § 1 Abs. 3 KSchG. Eine gesonderte Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist nicht erforderlich.

Hat der Betrieb keinen Betriebsrat oder scheitern die Verhandlungen, kann der Insolvenzverwalter nach § 126 InsO das Arbeitsgericht anrufen und im Beschlussverfahren die soziale Rechtfertigung einzelner Kündigungen feststellen lassen. Die namentlich genannten Arbeitnehmer müssen die Entscheidung des Gerichts im späteren Kündigungsschutzprozess nach § 127 InsO gegen sich gelten lassen.[3] Beim Betriebsübergang ist § 128 InsO zu beachten.[4]

[1] HaKo-KSchG/Mayer, § 1 KSchG Rz. 115.
[2] Einzelheiten bei Worzalla, § 613a BGB Rz. 97 ff.
[3] Einzelheiten bei Benkert, § 127 InsO Rz. 1 ff.
[4] S. Stiebert, § 128 InsO Rz. 1 ff.

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