Rz. 310

Letztlich erfordert die Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung eine umfassende Interessenabwägung.[1]

Dogmatisch stellt die Interessenabwägung neben dem Ultima-ratio-Prinzip ebenfalls eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar.[2]

 

Rz. 311

Die Kündigung ist verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Beseitigung der Vertragsstörung das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt. Bei der umfassenden Interessenabwägung ist darauf zu achten, dass die Kriterien einen Bezug zum Kündigungsgrund haben müssen.

 

Rz. 312

Zu berücksichtigen sind insbesondere[3]:

  • die Beschäftigungsdauer des Arbeitnehmers,
  • sein Lebensalter,
  • bei Vertragsverletzungen:

    • die Anzahl der Abmahnungen,
    • Art, Ausmaß und Schwere der Tat,
    • der Grad des Verschuldens,
    • die hierarchische Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb (Vorbildfunktion),
  • die Störung des Betriebsfriedens,
  • die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Vertragsstörungen[4].
 

Rz. 313

Für die betriebsbedingte Kündigung hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit näher konkretisiert und damit Wertentscheidungen vorgegeben. Die betriebsbedingte Kündigung ist nach § 1 Abs. 3 KSchG verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt wurde. Darüber hinaus ist keine Abwägung mit den Interessen des Arbeitnehmers durchzuführen.[5]

[1] St. Rspr. seit BAG, Urteil v. 20.10.1954, 1 AZR 193/54.
[2] Ebenso ErfK/Oetker, § 1 KSchG Rz. 390; MünchKommBGB/Hergenröder, 9. Aufl. 2023, § 1 KSchG Rz. 129.
[3] Vgl. HaKo-KSchG/Pfeiffer, § 1 KSchG Rz. 180.
[4] Vgl. zu der Wechselwirkung von Prognoseprinzip und Interessenabwägung Holthusen, Das Prognoseprinzip im vertraglichen Dauerschuldverhältnis, Diss., 2023, S. 221 ff.
[5] LKB/Krause, KSchG, § 1 KSchG Rz. 215; HaKo-KSchG/Pfeiffer, § 1 KSchG Rz. 180; zu weiteren Einzelheiten Thüsing, Rz. 801 ff.

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