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Einem Betriebsratsmitglied kann nach § 15 KSchG, § 626 BGB nur dann gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem Nichtbetriebsratsmitglied in dieser Situation die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.[1] Dies beruht auf § 78 Satz 2 BetrVG, wonach Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht benachteiligt werden dürfen.

Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber eine Einhaltung der Kündigungsfrist aber regelmäßig zumutbar, weil bei Dauererkrankungen die Entgeltfortzahlungspflicht entfallen ist. Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung aus, so ist diese nur dann begründet, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig und dem Betriebsratsmitglied zumutbar ist.[2]

[1] BAG, Urteil v. 15.3.2001, 2 AZR 624/99, EzA KSchG n. F. § 15 Nr. 52.
[2] BAG, Urteil v. 27.9.2001, 2 AZR 487/00, EzA KSchG n. F. § 15 Nr. 54; hierzu Rachor, § 2.

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