Rz. 783

Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die eine Kündigung rechtfertigen können, zählen sowohl die Stilllegung des gesamten Betriebs als auch eine Betriebsteilstilllegung. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebs entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten.[1]

Eine vorübergehende Stilllegung steht dann einer endgültigen Betriebsstilllegung gleich, wenn der Arbeitgeber die Arbeiten für einen erheblichen Zeitraum einstellt, der über den Lauf der Kündigungsfristen hinausgeht und dessen Überbrückung ihm nicht zugemutet werden kann. Abzugrenzen ist die vorübergehende Stilllegung somit von der kündigungsrechtlich irrelevanten Betriebsunterbrechung.[2]

 

Rz. 784

Eine Kündigung ist regelmäßig nicht erst mit der endgültigen Umsetzung der Stilllegung gerechtfertigt, sondern es kommt auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung in Betracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen Verhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber einen ernsthaften und endgültigen Stilllegungsentschluss gefasst hat und die betreffenden betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben (vgl. vertiefend Rz. 700 ff.).

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