Rz. 868

§ 1 Abs. 4 KSchG nennt die Instrumente, durch die kollektivrechtlich auf die Sozialauswahl Einfluss genommen werden kann: durch Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung nach § 95 BetrVG oder eine entsprechende Richtlinie nach dem Personalvertretungsgesetz.[1]

[1] Zu den Einzelheiten vgl. die Ausführungen zu § 1 Abs. 4 KSchG.

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