Rz. 11

Da die Kündigung der Schriftform nach § 623 BGB bedarf, muss auch der Hinweis diesen Anforderungen genügen[1]; er kann also nur schriftlich erteilt werden und muss mit der Unterschrift nach § 126 Abs. 1 BGB schließen. Eine Paraphe reicht nicht.

[1] BT-Druck. 15/1204 S. 12; Giesen/Besgen, NJW 2004, 185, 186; ErfK/Oetker, §1a KSchG Rz. 7, 9.

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