Rz. 5

Bei der Änderungskündigung handelt es sich um ein aus 2 Willenserklärungen zusammengesetztes (2-aktiges) Rechtsgeschäft. Die Änderungskündigung ist damit zunächst eine echte Kündigung, also eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Ihr Zugang richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen für empfangsbedürftige Willenserklärungen. Ebenso wie die Beendigungskündigung bedarf auch die Änderungskündigung der Schriftform (§ 623 BGB). Die elektronische Form nach § 126a BGB ist nicht ausreichend. Sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen müssen im Zeitpunkt ihres Zugangs vorliegen (zu den allgemeinen formellen Anforderungen s. Rz. 112, zur sozialen Rechtfertigung einer ordentlichen Änderungskündigung Rz. 82 ff., zum materiellen sonstigen Kündigungsschutz Rz. 113 und zu den materiellen Voraussetzungen einer außerordentlichen Änderungskündigung Rz. 127 ff.).

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