Rz. 11

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 KSchG vor, so finden im Hinblick auf die geplanten Entlassungen die §§ 17 ff. KSchG keine Anwendung. Da jedoch der betriebliche Geltungsbereich nur hinsichtlich des 3. Abschnitts eingeschränkt ist, finden die ersten beiden Abschnitte, d. h. sowohl der allgemeine Kündigungsschutz i. S. d. §§ 114 KSchG als auch der für betriebsverfassungsrechtliche Funktionsträger geltende besondere Kündigungsschutz i. S. d. §§ 15 und 16 KSchG, uneingeschränkt Anwendung. Insbesondere kann sich eine Sozialwidrigkeit der Kündigung aus einer fehlerhaften Sozialauswahl ergeben, sofern nur ein Teil der Belegschaft aus saisonalen oder kampagnebedingten Gründen betriebsbedingt gekündigt wird.[1]

[1] Vgl. KR/Weigand/Heinkel, § 22 KSchG Rz. 12 m. w. N.

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