Rz. 1

Nach § 3 KSchG kann der Arbeitnehmer, der eine ordentliche Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält, gegen die Kündigung binnen einer Woche beim Betriebsrat Einspruch einlegen.

§ 3 KSchG ist von geringer praktischer Bedeutung. Die Norm ist eher historisch zu erklären, da vor 1945 der Kündigungsschutzklage ein obligatorisches Verständigungsverfahren zwischen Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung vorgeschaltet war.[1] Anstelle dieses Vorschaltverfahrens ist nunmehr die Beteiligung des Betriebsrats vor der Kündigung nach § 102 BetrVG getreten. Ist der Betriebsrat zu einer Kündigung nicht angehört worden, ordnet das Gesetz in § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG die Unwirksamkeit der Kündigung an.

 

Rz. 2

Der Zweck des § 3 KSchG liegt darin, dem Arbeitnehmer eine Möglichkeit zu verschaffen, den Betriebsrat (erneut) mit der Kündigung zu befassen und ihn ggf. dazu zu bringen, auch (erneut) Stellung zu der ausgesprochenen Kündigung zu beziehen. Da nach § 102 BetrVG der Betriebsrat den betreffenden Arbeitnehmer nur anhören soll, aber nicht muss, verleiht § 3 KSchG dem Arbeitnehmer somit eine stärkere Stellung als § 102 BetrVG, da er hiernach dem Betriebsrat gegenüber in jedem Fall seiner Sichtweise Geltung verschaffen kann.[2] Dabei soll der Betriebsrat zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vermitteln, um so eine weitere Zusammenarbeit im Betrieb – die möglicherweise durch ein Kündigungsschutzverfahren erschwert würde – zu ermöglichen.[3]

Gleichwohl begründet das Einspruchsrecht nach § 3 KSchG keine Beratungskompetenz von Betriebsratsmitgliedern in kündigungsschutzrechtlichen Fragen. Dass der Betriebsrat im Betrieb als Ansprechpartner für die Arbeitnehmer agiert, genügt allein nicht, um geeignet zu sein, Rechtsauskünfte in arbeitsvertraglichen Angelegenheiten des Arbeitnehmers zu erteilen.[4] Ebenso kommt dem Betriebsrat nach § 3 KSchG auch keine Kompetenz zur Beschaffung von Informationen bezüglich der Frage der Wirksamkeit einer einzelnen Kündigung eines Arbeitnehmers zu.

Er ist nicht Vertreter des Arbeitnehmers, sondern ihm obliegt es lediglich, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen, soweit er einen Einspruch für begründet hält. Insofern nimmt er nur eine Vermittlerrolle wahr.[5]

[1] Vgl. näher KR/Klose, 13. Aufl. 2022, § 3 KSchG Rz. 2-4.
[2] ErfK/Kiel, 24. Aufl. 2024, § 3 KSchG Rz. 3; zur Bedeutung des § 3 KSchG für den Beurteilungszeitpunkt der Kündigung s. Gwose, Der Beurteilungszeitpunkt der Kündigung nach dem KSchG, 2020, S. 166 f.
[3] APS/Künzl, 7. Aufl. 2024, § 3 KSchG Rz. 2.
[5] ArbG Iserlohn, Beschluss v. 14.1.2020, 2 BV 5/19, BeckRS 2020, 16372.

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