Rz. 67
Der Arbeitnehmer muss die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht schriftlich einreichen oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle anbringen (§ 496 ZPO; zu den Folgen der Klageeinreichung beim falschen Gericht vgl. Rz. 76 ff.).
Grundsätzlich ist nach § 4 Satz 1 KSchG eine fristgerechte Klageerhebung beim Arbeitsgericht erforderlich. Die Bestimmung soll nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG ebenso für die Klage gegen eine außerordentliche Kündigung gelten. Der 2. Senat des BAG hat darüber hinaus entschieden, dass eine Klageerweiterung bzw. die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in einem zwischen den Parteien anhängigen Berufungsverfahren zulässig ist, sofern die Voraussetzungen nach § 533 ZPO wirksam vorliegen. § 4 Satz 1 KSchG bezeichnet lediglich das für den Regelfall einer erstinstanzlich erhobenen Kündigungsschutzklage zuständige Gericht. Die Bestimmung bezweckt – mit der Folge des § 7 KSchG bei ihrer Versäumung – die Normierung einer 3-wöchigen Frist zur Klageerhebung, nicht die Einschränkung der Möglichkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz über § 533 ZPO hinaus.
6.2.1 Örtlich zuständiges Arbeitsgericht
Rz. 68
Aus dem Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht erheben muss.
Rz. 69
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln der §§ 12 bis 38 ZPO. Einen ausschließlichen Gerichtsstand für Kündigungsschutzklagen gibt es nicht. Der Arbeitnehmer kann wählen, bei welchem Arbeitsgericht er seine Kündigungsschutzklage erhebt, wenn neben dem allgemeinen Gerichtsstand des Arbeitgebers auch ein besonderer Gerichtsstand begründet ist (vgl. § 35 ZPO).
Der Arbeitnehmer sollte sorgfältig prüfen, bei welchen Arbeitsgerichten er seine Kündigungsschutzklage einreichen kann. Vielfach wird der Arbeitnehmer zum Zweck der Zeit- und Kostenersparnis Klage beim nächstgelegenen Arbeitsgericht erheben wollen. Im Einzelfall kann sich aber auch eine Klage bei einem anderen Arbeitsgericht anbieten, z. B. wenn bei diesem bereits ähnlich gelagerte Verfahren gegen denselben Arbeitgeber anhängig sind.
6.2.1.1 Allgemeiner Gerichtsstand
Rz. 70
Ist der Arbeitgeber eine natürliche Person, richtet sich dessen allgemeiner Gerichtsstand gem. § 13 ZPO nach seinem Wohnsitz.
Dagegen soll ein ausländischer Staat in Bezug auf eine Kündigungsschutzklage nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, wenn dem Arbeitnehmer nach dem Vertragsinhalt auch konsularische Tätigkeiten zugefallen sind. Dies gilt nach dem BAG grds. unabhängig davon, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer solche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt hat.
Rz. 71
Bei juristischen Personen ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO deren Sitz maßgeblich. Dieser ergibt sich im Allgemeinen aus der Satzung bzw. aus dem Gesellschaftsvertrag, vgl. z. B. §§ 5 AktG, 4a GmbHG. Falls der Sitz auch auf Grundlage des Handelsregisters nicht ermittelbar ist, findet § 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO Anwendung. Dann gilt als Sitz der Ort, an dem die Verwaltung der juristischen Person geführt wird. Entscheidend ist dabei, wo die grundlegenden Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden. Der Ort der tatsächlichen Ausführung dieser Entscheidungen ist nicht maßgeblich.
Rz. 72
Behörden handeln regelmäßig als Vertreter von Körperschaften oder des Fiskus (§ 18 ZPO). Sofern Behörden im Einzelfall als solche verklagt werden können, ist örtlich zuständig das Arbeitsgericht ihres Amtssitzes, § 17 Abs. 2 ZPO.
6.2.1.2 Besonderer Gerichtsstand
Rz. 73
Neben dem allgemeinen Gerichtsstand besteht seit dem 1.4.2008 der besondere Gerichtsstand des Arbeitsorts nach § 48 Abs. 1a ArbGG. Danach ist auch das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Falls ein gewöhnlicher Arbeitsort i. d. S. nicht feststellbar ist, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat. Der Gerichtsstand des Arbeitsorts kommt insbesondere den Arbeitnehmern zugute, die ihre Arbeit nicht am Firmensitz oder am Ort der Niederlassung des Arbeitgebers leisten, z. B. Außendienstmitarbeiter. Es ist zu erwarten, dass die folgenden besonderen Gerichtsstände durch die Einführung des Gerichtsstands des Arbeitsorts weiterhin erheblich an praktischer Bedeutung verlieren werden.
Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung nach § 21 Abs. 1 ZPO ist einschlägig, wenn der Arbeitsvertrag von einer Niederlassung aus oder in einer Niederlassung abgeschlossen worden ist. Der besondere Gerichtsstand der Niederla...