Rz. 25

Der besondere Kündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 PflegeZG ist nicht abhängig von einer Wartezeit. Pflegezeit kann damit bereits am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht werden. Er beginnt mit dem Zugang der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) oder Pflegezeit (§ 3 Abs. 1, 5 oder 6 PflegeZG)[1], höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Im Falle einer vereinbarten Pflegezeit oder Freistellung im Kleinunternehmen nach § 3 Abs. 6a PflegeZG erstreckt sich der Zeitraum, in dem das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf, vom Beginn der Freistellung bis zu deren Ende.[2]

 

Rz. 26

Voraussetzung für die Geltung des besonderen Kündigungsschutzes ist neben einer ordnungsgemäßen Ankündigung der Pflegezeit grundsätzlich, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 bzw. § 3 PflegeZG erfüllt sind.[3]

Bei der Pflegeteilzeit, die – anders als die Pflegevollzeit – an sich die Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzt (s. Rz. 20), ist es für die Geltung von § 5 Abs. 1 PflegeZG angesichts des Wortlauts ("von der Ankündigung ... bis zur Beendigung ... der Freistellung nach § 3") und des Schutzzwecks der Norm allerdings nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Zustimmung des Arbeitgebers zur ordnungsgemäß angekündigten und geltend gemachten Pflegeteilzeit vorliegt.[4]

Versäumt der Beschäftigte jedoch, die Pflegezeit form- und fristgerecht zu beantragen, besteht grundsätzlich kein Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.[5]

Jedoch kann das Berufen des Arbeitgebers auf die nicht form- und fristgerechte Ankündigung von Pflegezeit im Einzelfall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 242 BGB sein, z. B. wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten Pflegezeit gewährt, obwohl ihm bekannt war, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.[6]

 

Rz. 27

Mit Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) oder der Freistellung (§ 3 PflegeZG) endet auch der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Eine unmittelbar nach Ende der Pflegezeit durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann u. U. einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB darstellen, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis infolge der in Anspruch genommenen Pflegezeit kündigt; dies hat zur Folge, dass die Kündigung in diesem Fall unwirksam ist.[7]

[1] BeckOGK/Schneider, § 5 PflegeZG Rz. 43.
[2] BT-Drucks. 20/3447 S. 19.
[3] Näher ErfK/Gallner/Bubach, § 5 PflegeZG Rz. 2; HWK/Lembke, § 5 PflegeZG Rz. 8.
[4] HWK/Lembke, § 5 PflegeZG Rz. 8.
[7] ErfK/Gallner/Bubach, § 5 PflegeZG Rz. 2; BeckOGK/Schneider, § 5 PflegeZG Rz. 43.

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