Rz. 25
Der besondere Kündigungsschutz nach § 5 Abs. 1 PflegeZG ist nicht abhängig von einer Wartezeit. Pflegezeit kann damit bereits am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses beansprucht werden. Er beginnt mit dem Zugang der Ankündigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) oder Pflegezeit (§ 3 Abs. 1, 5 oder 6 PflegeZG), höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG). Im Falle einer vereinbarten Pflegezeit oder Freistellung im Kleinunternehmen nach § 3 Abs. 6a PflegeZG erstreckt sich der Zeitraum, in dem das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf, vom Beginn der Freistellung bis zu deren Ende.
Rz. 26
Voraussetzung für die Geltung des besonderen Kündigungsschutzes ist neben einer ordnungsgemäßen Ankündigung der Pflegezeit grundsätzlich, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung alle Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 bzw. § 3 PflegeZG erfüllt sind.
Bei der Pflegeteilzeit, die – anders als die Pflegevollzeit – an sich die Zustimmung des Arbeitgebers voraussetzt (s. Rz. 20), ist es für die Geltung von § 5 Abs. 1 PflegeZG angesichts des Wortlauts ("von der Ankündigung ... bis zur Beendigung ... der Freistellung nach § 3") und des Schutzzwecks der Norm allerdings nicht erforderlich, dass im Zeitpunkt des Kündigungszugangs die Zustimmung des Arbeitgebers zur ordnungsgemäß angekündigten und geltend gemachten Pflegeteilzeit vorliegt.
Versäumt der Beschäftigte jedoch, die Pflegezeit form- und fristgerecht zu beantragen, besteht grundsätzlich kein Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG.
Jedoch kann das Berufen des Arbeitgebers auf die nicht form- und fristgerechte Ankündigung von Pflegezeit im Einzelfall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 242 BGB sein, z. B. wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten Pflegezeit gewährt, obwohl ihm bekannt war, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Rz. 27
Mit Ende der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) oder der Freistellung (§ 3 PflegeZG) endet auch der besondere Kündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Eine unmittelbar nach Ende der Pflegezeit durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung kann u. U. einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612a BGB darstellen, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis infolge der in Anspruch genommenen Pflegezeit kündigt; dies hat zur Folge, dass die Kündigung in diesem Fall unwirksam ist.