Rz. 26
Der Ruhenszeitraum endet darüber hinaus nach § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund hätte kündigen können. In einem solchen Fall kann gerade nicht angenommen werden, dass eine Entlassungsentschädigung Vergütungsbestandteile für die Zeit nach der Kündigung enthält. Hier kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber tatsächlich das Arbeitsverhältnis durch außerordentliche Kündigung beendet hat. Maßgebend ist vielmehr allein, ob der Arbeitgeber einen wichtigen Kündigungsgrund hätte geltend machen können, der den Anforderungen des § 626 Abs. 1 BGB genügt. Daraus folgt dann aber auch, dass es auf sonstige Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht ankommt. Da es allein auf das Vorhandensein eines zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes ankommt, muss im Zweifel in einem sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden, ob ein derartiger Grund vorgelegen hat.
Die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund hat der Arbeitnehmer darzulegen.
Rz. 27
Dagegen ist § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsstilllegung einem ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmer nur unter Einhaltung einer Frist (soziale Auslauffrist) außerordentlich kündigen kann. Schließlich verlangt der Wortlaut der Vorschrift, dass gerade wichtige Gründe vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Liegen aber solche Gründe, die zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen, vor, und sieht der Arbeitgeber aus sozialen Erwägungen oder weil er auf den betreffenden Arbeitnehmer nicht sofort verzichten kann, von einer fristlosen Kündigung ab und kündigt stattdessen das Arbeitsverhältnis mit einer Auslauffrist, so ist dagegen die Vorschrift des § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III anwendbar.
Rz. 28
Ist es allerdings der Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist hätte kündigen können, so ist § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III weder direkt noch analog anwendbar. Schließlich ist Grund für diese Regelung, dass bei einer außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit für den Arbeitgeber gerade nicht angenommen werden kann, dass eine Entlassungsentschädigung Vergütungsbestandteile für die Zeit nach der Kündigung enthält. Von dieser Annahme kann man aber nicht ausgehen, wenn es nur der Arbeitnehmer ist, der über die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung verfügt.