Rz. 16
Insbesondere herrschte Uneinigkeit über die Frage, innerhalb welcher Frist der Arbeitnehmer gehalten ist, den Arbeitgeber über seine Schwerbehinderteneigenschaft bzw. über eine diesbezügliche Antragstellung zu informieren. Von der früheren Rechtsprechung und einem Teil der Literatur wurde von einer einmonatigen Frist nach Zugang der Kündigung ausgegangen.[1] Nach neuer Rechtsprechung des BAG besteht eine Regelfrist von 3 Wochen, nach deren Verstreichen der Arbeitnehmer das Recht, sich auf die Nichtigkeit der Kündigung zu berufen, nach § 242 BGB verwirkt. Denn die materiell-rechtliche Verwirkungsfrist könne nicht länger sein als die mit denselben Wirkungen des Rechtsverlustes ausgestattete Klagefrist des § 4 KSchG.[2] Dem hat sich ein Großteil der Literatur angeschlossen.[3]
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