Rz. 3

Entsprechend dem für das JArbSchG geltenden Territorialitätsprinzip finden die Regelungen des § 19 JArbSchG in der gesamten Bundesrepublik einschließlich der Beschäftigung durch ausländische Arbeitgeber in sich in Deutschland befindenden Zweigstellen Anwendung, ohne dass es auf die Nationalität oder Wohnsitze der Betroffenen ankäme.[1]

[1] Zutreffend die h. M. Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Aufl. 1998, § 1 JArbSchG, Rz. 3.

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