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Im Anschluss an die Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wurde auch die Wahlordnung nach § 126 BetrVG vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung des Bundesrats neu gestaltet. In einem ersten Teil (§§ 1–27 WO BetrVG) wird die Wahl des Betriebsrats aufgrund von Vorschlagslisten (bei Wahl von mehr als drei Betriebsratsmitgliedern) geregelt, in einem zweiten Teil die Wahl des Betriebsrats im vereinfachten Verfahren (§§ 28–37 WO BetrVG), dies betrifft vor allem Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 50 Wahlberechtigten, und in einem dritten Teil die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 38–40 WO BetrVG), bevor in einem vierten Teil Beweis- und Beschlussvorschriften geregelt sind. Schwerpunkte der Neufassung sind:

  • Aufhebung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten mit der Folge, dass alle Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer den Betriebsrat gemeinsam bestellen.
  • Anteilsmäßige Vertretung des Geschlechts in der Minderheit im Betriebsrat (§ 15 Abs. 2 BetrVG) und in der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 62 Abs. 3 BetrVG).
  • Vereinfachtes Wahlverfahren für Betriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen in Kleinbetrieben (§ 14a, § 63 Abs. 4 und 5 BetrVG).
  • Wahlrecht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 S. 2 BetrVG).

Steht fest, welches Wahlverfahren auf den Betrieb anzuwenden ist, ist nach der Wahlordnung insbesondere zu berücksichtigen, wie die Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit bestimmt werden müssen. Dies ergibt sich für das Wahlverfahren nach § 14 BetrVG aus § 5 WO BetrVG i. V. m. § 15 WO BetrVG und § 15 Abs. 2 BetrVG.

Wird dagegen das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG angewandt, weist § 32 WO BetrVG darauf hin, dass die Bestimmungen der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit erst erforderlich ist, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Nach § 5 WO BetrVG ermittelt der Wahlvorstand die Anzahl der Mindestsitze für das Geschlecht in der Minderheit nach dem sogenannten d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahren.

Bereits das Wahlausschreiben muss nach § 3 WO BetrVG den Anteil der Geschlechter und den Hinweis enthalten, dass das Geschlecht in der Minderheit mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Darüber hinaus ist im Wahlausschreiben auch die Zahl der Mindestsitze, die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallen, anzugeben.

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